belegt worden, an welche die Untersuchungshaft angerechnet worden sei, so erleide er eben diese durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu vermeidenden Nachteile. An der bisherigen Rechtsprechung, so das Kassationsgericht, sei jedenfalls insofern festzuhalten, als eine Abgeltung des Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruchs für zu Unrecht erlittene Haft durch Anrechnung an eine anderweitige Freiheitsstrafe, die nicht vollzogen werde, ausgeschlossen sei.