Zum gleichen Ergebnis führe die Überlegung, wonach ein Zweck der Gewährung des bedingten Strafvollzugs darin liege, dass der Verurteilte, sofern er sich bewähre, seine Strafe nicht zu verbüssen habe und damit die mit der Verbüssung verbundenen materiellen und immateriellen Nachteile nicht erleide. Werde aber ein Angeschuldigter, dessen Verfahren insoweit mit Einstellung oder Freispruch ende, für erlittene Untersuchungshaft nicht oder nur teilweise entschädigt mit der Begründung, er sei wegen einer anderen Straftat, deren Verfolgung nicht kausal für die Anordnung der Untersuchungshaft gewesen sei, mit einer bedingten Freiheitsstrafe