Demgegenüber verlange § 43 StPO im Fall der ungerechtfertigten oder ungesetzlichen Haft einen effektiven Schadensausgleich, der im Fall der Anrechnung auf eine nicht zu vollziehende Freiheitsstrafe nicht gegeben sei. Zum gleichen Ergebnis führe die Überlegung, wonach ein Zweck der Gewährung des bedingten Strafvollzugs darin liege, dass der Verurteilte, sofern er sich bewähre, seine Strafe nicht zu verbüssen habe und damit die mit der Verbüssung verbundenen materiellen und immateriellen Nachteile nicht erleide.