Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass nach Art. 69 StGB die Anrechnung der Untersuchungshaft auch zu erfolgen habe, wenn die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werde. Bei Art. 69 StGB gehe es nicht um Kompensation im Sinne eines Ausgleichs eines ungerechtfertigt erlittenen Schadens, denn die zur Anrechnung gebrachte Untersuchungshaft sei weder ungerechtfertigt noch ungesetzlich und brauche daher in keiner Form abgegolten zu werden. Demgegenüber verlange § 43 StPO im Fall der ungerechtfertigten oder ungesetzlichen Haft einen effektiven Schadensausgleich, der im Fall der Anrechnung auf eine nicht zu vollziehende Freiheitsstrafe nicht gegeben sei.