In solchen Fällen bleibe die Anrechnung rein statistischer Natur und habe nicht zur Folge, dass dem Verurteilten die ihm zu Unrecht bzw. ungerechtfertigterweise entzogene Freiheit wieder zurückgegeben werde. Der so gewährte Vorteil sei (während der Dauer der Probezeit) latenter Natur und könne sich - nach Ablauf der Probezeit unter Bewährung - definitiv nicht mehr verwirklichen; insoweit erweise sich die Anrechnung an eine Freiheitsstrafe jedenfalls als ungeeignete Ausgleichsform für unschuldig erlittene Haft. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass nach Art.