Eine wirksame Anrechnung finde dann nicht statt, wenn die betreffende Freiheitsstrafe - wegen Bewilligung des bedingten Vollzuges und Bewährung in der Probezeit - gar nicht vollzogen werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine wirksame Haftentschädigung darin liegen solle, dass die in Frage stehende Haft an eine Freiheitsstrafe angerechnet werde, die nicht vollstreckt werde. In solchen Fällen bleibe die Anrechnung rein statistischer Natur und habe nicht zur Folge, dass dem Verurteilten die ihm zu Unrecht bzw. ungerechtfertigterweise entzogene Freiheit wieder zurückgegeben werde.