Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht von vornherein als unzulässig, auch im Rahmen des kantonalrechtlichen Haftentschädigungsverfahrens wegen ungerechtfertigter bzw. ungesetzlicher Haft von der Zulässigkeit dieser Kompensationsform auszugehen; sachlich überzeuge der Gedanke, wonach ein zu Unrecht bzw. sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Freiheitsentzug grundsätzlich am angemessensten in der Weise abgegolten werde, dass dem Betroffenen eine entsprechende Haftdauer an einen (anderen) Freiheitsentzug angerechnet und ihm damit gewissermassen die Freiheit zurückgegeben werde.