Im schweizerischen Haftpflichtrecht sei grundsätzlich neben Ersatz in Form von Geldleistungen auch Realersatz eine mögliche - wenn auch selten Anwendung findende -Ausgleichsform für materiellen Schaden bzw. immaterielle Unbill. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht von vornherein als unzulässig, auch im Rahmen des kantonalrechtlichen Haftentschädigungsverfahrens wegen ungerechtfertigter bzw. ungesetzlicher Haft von der Zulässigkeit dieser Kompensationsform auszugehen;