Es hat dabei festgehalten, dass sich Ansprüche aus §§ 42 ff. StPO auf Schadenersatz bzw. Genugtuung in der Regel auf Geldleistungen beschränkten. Ausdrücklich sehe dies § 43 Abs. 3 StPO für die Genugtuung ("Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme") vor. Im schweizerischen Haftpflichtrecht sei grundsätzlich neben Ersatz in Form von Geldleistungen auch Realersatz eine mögliche - wenn auch selten Anwendung findende -Ausgleichsform für materiellen Schaden bzw. immaterielle Unbill.