In ZR 100 Nr. 59 (= Kass.-Nr. 2001/065 S, Entscheid vom 6. Mai 2001 i.S. N.), auf welchen Entscheid sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, hat sich das Kassationsgericht erneut mit dem Grundsatz der Tatidentität bzw. mit der Frage befasst, ob dem Angeschuldigten im Rahmen von § 43 StPO auch dann ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft zustehe, wenn diese Haft zuvor - und zwar in einem rechtskräftigen Entscheid - bereits auf eine (wegen eines anderen Deliktes ausgefällten) Freiheitsstrafe angerechnet worden sei. Es hat dabei festgehalten, dass sich Ansprüche aus §§ 42 ff.