e) Das Kassationsgericht hat bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1996 festgehalten, dass der Anspruch des Angeschuldigten auf Schadenersatz bzw. Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft nicht durch die Anrechnung auf eine Strafe für andere Delikte, hinsichtlich derer keine Untersuchungshaft angeordnet worden sei, abgegolten werden könne (RB 1996 Nr. 145 = Kass.-Nr. 95/480 S, Entscheid vom 4. November 1996 i.S. I., Erw.. II./3.4). Es folgt damit dem Grundsatz der Tatidentität (im Gegensatz zum Grundsatz der Verfahrensidentität), welcher gemäss wohl nach wie vor herrschender Auffassung auch bei der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft im Sinne von Art.