69 StGB die Haft an die ausgefällte Strafe angerechnet. Weniger eindeutig stellt sich die Lage hingegen dar, wenn die Untersuchungshaft wegen eines Deliktes angeordnet wurde, bezüglich welchem das Verfahren mit einer Einstellung (oder einem Freispruch) endete, eine Verurteilung aber wegen eines anderen oder mehrerer anderer Delikte erfolgt. Hier hängt die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch für die erlittene Haft besteht, eng mit der weiteren - wie gesehen kantonalen Frage zusammen, inwieweit die Untersuchungshaft an die wegen eines anderen Deliktes ausgefällte Strafe angerechnet werden darf (vgl. Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 43 StPO) bzw.