Keine Probleme ergeben sich dabei, wenn die erlittene Haft wegen desjenigen Delikts angeordnet wurde, welches letztendlich zur Verurteilung des Angeschuldigten führt. Hier sind nach dem klaren Sinn der vorstehend erwähnten kantonalen Bestimmungen insoweit d.h. für die erstandene Haft keine Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen geschuldet, liegt doch in einem solchen Fall gerade keine ungerechtfertigte Haft dar und wird im Übrigen unter den Voraussetzungen von Art. 69 StGB die Haft an die ausgefällte Strafe angerechnet.