Auch wenn diese Ansicht in Anbetracht der Regelung von § 44 StPO als (zu) weitgehend erscheint, kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Obergericht sei für die Beurteilung der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung für die erlittene Haft unzuständig gewesen. d) Ist von der obergerichtlichen Zuständigkeit auszugehen, ist demnach auf die weitere Frage einzugehen, nach welchen Grundsätzen im Falle der teilweisen Einstellung über die Entschädigung und Genugtuung für die erstandene Haft zu entscheiden ist. Keine Probleme ergeben sich dabei, wenn die erlittene Haft wegen desjenigen Delikts angeordnet wurde, welches letztendlich zur Verurteilung des Angeschuldigten führt.