d) und e). In der Literatur wird sogar die Ansicht vertreten, dass bei teilweiser Beendigung des Verfahrens die Frage der Entschädigung bzw. Genugtuung im Einstellungsentscheid offenzulassen und erst beim Abschluss des gesamten Verfahrens zu beurteilen sei (vgl. die Nachweise bei Wallimann Baur, a.a.O., S. 161). Auch wenn diese Ansicht in Anbetracht der Regelung von § 44 StPO als (zu) weitgehend erscheint, kann jedenfalls nicht gesagt werden, das Obergericht sei für die Beurteilung der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung für die erlittene Haft unzuständig gewesen.