Von da her betrachtet erscheint es durchaus als sachgerecht, dem Strafrichter die Kompetenz einzuräumen, über die Entschädigung bzw. Genugtuung für die im Verfahren erstandene Haft zu befinden. Kommt hinzu, dass der Strafrichter auch über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der erlittenen Haft zu entscheiden hat, was sich wiederum auf die Bemessung des Entschädigungsbzw. Genugtuungsanspruchs auswirken kann (vgl. dazu nachfolgend lit. d) und e).