Aus dieser Bestimmung kann deshalb nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die Zuständigkeit sei ausschliesslich den mit der Einstellung befassten Strafverfolgungsbehörden und den mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung angerufenen gerichtlichen Instanzen vorbehalten. Sodann kann zwischen dem zur Anklage gebrachten Delikt und demjenigen Delikt, hinsichtlich welchem das Verfahren eingestellt wurde, ein enger Zusammenhang bestehen. Von da her betrachtet erscheint es durchaus als sachgerecht, dem Strafrichter die Kompetenz einzuräumen, über die Entschädigung bzw. Genugtuung für die im Verfahren erstandene Haft zu befinden.