Zürich 1998, S. 161). Nicht gesagt ist aber damit, ob nur diese Behörden oder auch die ordentlichen Gerichte im Rahmen der Beurteilung der zur Anklage gebrachten Vorwürfe über Entschädigung bzw. Genugtuung hinsichtlich des eingestellten Verfahrens entscheiden dürfen. In Betracht zu ziehen ist dabei, dass sich § 44 StPO mit der Thematik der TeileinsteIlung als solcher nicht befasst. Aus dieser Bestimmung kann deshalb nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die Zuständigkeit sei ausschliesslich den mit der Einstellung befassten Strafverfolgungsbehörden und den mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung angerufenen gerichtlichen Instanzen vorbehalten.