Gegen den Entscheid des Gerichts sind - je nach Streitwert - der Rekurs oder die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (§ 44 Satz 5 StPO; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 15 und 16 zu § 44 StPO). Für die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung an den unschuldig Verfolgten ist somit grundsätzlich die mit der Einstellung befasste Behörde bzw. die von § 44 StPO vorgesehene gerichtliche Instanz zuständig (vgl. auch Wallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S. 161).