c) Gemäss § 44 StPO ist der Entscheid über Kosten und - hier vor allem von Bedeutung - Entschädigung in die Einstellungsverfügung aufzunehmen. Weiter sieht die Bestimmung vor, dass der Angeschuldigte (eigentlich: unschuldig Verfolgte) diesbezüglich gerichtliche Beurteilung verlangen kann, wobei das Begehren im Falle der Einstellung durch die Bezirksanwaltschaft beim Einzelrichter und im Falle der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht zu stellen ist (Satz 2 und 3 von § 44 StPO). Gegen den Entscheid des Gerichts sind - je nach Streitwert - der Rekurs oder die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (§ 44 Satz 5 StPO;