b) In der Praxis nicht selten sind Fälle, in denen eine TeileinsteIlung erfolgt. Dabei stellt sich zum einen die Frage, welche Behörde in welchem Verfahren über die im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren geltend gemachte Entschädigung und Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft zu befinden hat. Zum anderen fragt es sich, nach welchen Grundsätzen in einem solchen Fall mit Bezug auf Entschädigung und Genugtuung für die erstandene Haft zu entscheiden ist.