StPO) bzw. die gegenüber einem Angeschuldigten gesetzmässig angeordnete Untersuchungshaft, gegen welchen das Verfahren in der Folge eingestellt wurde. Sodann fällt nach Lehre und Praxis auch die sog. Überhaft darunter, das heisst Fälle, in denen bei einer Verurteilung die durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstandene Haft die Dauer der rechtskräftig verhängten Strafe übersteigt (Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 und N 9 zu § 43 StPO).