Hauptanwendungsfall bildet die gegenüber dem Angeschuldigten in StPO-konformer Weise angeordnete, vom schliesslich für unschuldig befundenen Betroffenen erlittene Untersuchungs- (und evtl. Sicherheits-)haft (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 42 zu Vorbem. zu§§ 49 ff. StPO) bzw. die gegenüber einem Angeschuldigten gesetzmässig angeordnete Untersuchungshaft, gegen welchen das Verfahren in der Folge eingestellt wurde.