5.1 a) Rechtsgrundlage für Ansprüche aus ungerechtfertigter (d.h. gesetzmässiger, aber unschuldig erlittener) Haft, welche sich nach überwiegender Ansicht allein - wie gesagt - aus dem kantonalen Recht ergeben (vgl. dazu ziff. II./4. vorstehend), bilden die §§ 43, 191 und 455 StPO, welche, an die prozessualen Sachverhalte der Einstellung, des Freispruchs bzw. der Revision anknüpfend, einen Anspruch des Angeschuldigten bzw. Freigesprochenen auf Schadenersatz und Genugtuung vorsehen. Hauptanwendungsfall bildet die gegenüber dem Angeschuldigten in StPO-konformer Weise angeordnete, vom schliesslich für unschuldig befundenen Betroffenen erlittene