Die Frage, ob die Anrechnung der wegen des Verdachts qualifizierter Geldwäscherei erstandenen Untersuchungshaft auf die wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften ausgefällte Freiheitsstrafe fehlerhaft sei, ist demnach im hier interessierenden Kontext auch nicht als Vorfrage eidgenössischen Rechts, sondern als Frage kantonalen Rechts zu behandeln. An der kassationsgerichtlichen Zuständigkeit und Kognition ändert diese KlarsteIlung aber nichts, da sowohl kantonale Hauptfragen als auch Vorfragen eidgenössischen Rechts unter den hier gegebenen Voraussetzungen von § 43Gb Abs. 2 StPO von der Kassationsinstanz zu prüfen sind.