Dannzumal wird in einem Fall wie dem vorliegenden die Anrechnung der Untersuchungshaft womöglich fehlerfrei erfolgt sein, obwohl damit die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche nach kantonalem Recht bzw. kantonaler Praxis nicht notwendigerweise entfallen. Die Frage, ob die Anrechnung der wegen des Verdachts qualifizierter Geldwäscherei erstandenen Untersuchungshaft auf die wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften ausgefällte Freiheitsstrafe fehlerhaft sei, ist demnach im hier interessierenden Kontext auch nicht als Vorfrage eidgenössischen Rechts, sondern als Frage kantonalen Rechts zu behandeln.