69 StGB; Vorentwurf der Expertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege, 1993, Bundesamt für Justiz, Art. 53 VE StGB; Bericht zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten Buches des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege, 1193, Bundesamt für Justiz, S. 75). Dannzumal wird in einem Fall wie dem vorliegenden die Anrechnung der Untersuchungshaft womöglich fehlerfrei erfolgt sein, obwohl damit die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche nach kantonalem Recht bzw. kantonaler Praxis nicht notwendigerweise entfallen.