Dieser Ansicht folgend, könnte die Anrechnung der Untersuchungshaft fehlerfrei erfolgen, obwohl ein Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch nach kantonalem Recht gleichwohl bestünde, sei es, dass die Untersuchungshaft auf eine bedingt ausgesprochene Strafe angerechnet würde (was nach Art. 69 StGB zulässig ist, nach kantonaler Praxis mangels tatsächlichem Ausgleich der erlittenen materiellen und immateriellen Nachteile hingegen ausser Betracht fällt [vgl. dazu ZR 100 Nr. 59 sowie nachfolgend Ziff. 11./5.]), sei es, dass die durch die Untersuchungshaft erlittenen materiellen und immateriellen Nachteile durch die Anrechnung noch nicht vollständig abgegolten wären.