Urteil des Bundesgerichts, a.a.O.). Mit anderen Worten handelt es sich bei der Frage, ob die Untersuchungshaft zu Recht oder zu Unrecht angerechnet worden ist, dann um eine (eidgenössische) Vorfrage, wenn diese für den Bestand der geltend gemachten Schaden- oder Genugtuungsansprüche entscheidend ist. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der in der Lehre vertretenen Ansicht bei Art. 69 StGB der Grundsatz der Verfahrensidentität massgebend ist (vgl. etwa Rehberg, Strafrecht 11, 7. A., Zürich 2001, S. 79, m.H.; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 15 zu Art.