3.a). Zu dieser Hauptfrage gehört auch die weitere (kantonale) Frage, ob ein Schaden oder eine immaterielle Unbill und damit ein Entschä- digungs- bzw. Genugtuungsanspruch zu verneinen ist, wenn die Untersuchungshaft auf eine ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet worden ist (zit. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O.). Soweit deren Beantwortung davon abhängt, ob die Untersuchungshaft zu Recht oder zu Unrecht angerechnet worden ist, ist diese letztere Frage - und nur dann -eine Vorfrage, die sich nach Art. 69 StGB richtet, und damit eine Frage des Bundesrechts (zit. Urteil des Bundesgerichts, a.a.