69 StGB abzuzielen. Entgegen diesem Eindruck geht es vorliegend jedoch nicht um die (bundesrechtliche) Frage, ob die Vorinstanz die erlittene Untersuchungshaft anrechnen durfte und musste, sondern um die kantonalrechtliche Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen der erlittenen 389- tägigen Untersuchungshaft nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen Geldwäscherei Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zustehen, und wenn ja, in welcher Höhe (vgl. Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 13. Februar 2001 i.S. N., 1P.713/2000, Erw. 3.a).