4.1 Das Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens steht im Schnittbereich zwischen der Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine Strafe auf der einen und der Entschädigung bzw. Genugtuung für diese Haft auf der anderen Seite. Nachdem sich das Bundesrecht in Art. 69 StGB mit der Anrechnung der Haft auf die ausgefällte Strafe befasst, die Pflicht, für ungerechtfertigte (unschuldig erlittene) Haft Schadenersatz und Genugtuung zu leisten, sich nach überwiegender Auffassung hingegen allein aus dem kantonalen Recht ergibt (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 42 zu Vorbem. zu §§ 49 ff. StPO, m.H.;