{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-06-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_2002-198-S_2003-06-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F9A78CDD8C742EB2C1256DB1004BF5FE_Kassationsgericht.pdf", "Checksum": "4595bcf7357da2d4cc4f43cdbd8bf5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2002/198 S"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:37", "Checksum": "a90e6517204ac0cda0604e108fe61800", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S\nRegeste:\nAnrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung\n\n d) Ein weites Verständnis des Grundsatzes der Tatidentität führt zudem zur\nklaren Abgrenzung zwischen der (bundesrechtlichen) Regelung betreffend Anrechnung\nder Untersuchungshaft gemäss Art. 69 StGB und den kantonalen Bestimmungen über\ndie Entschädigung wegen unschuldig erlittener Haft: Wurde die Untersuchungshaft wegen einer Handlung ausgestanden, für die der Beschuldigte bestraft wurde, erfolgt die\nAnrechnung auf die ausgesprochene Strafe nach Art. 69 StGB, ohne dass den Staat\nnoch eine Entschädigungspflicht (nach kantonalem Recht) für die angeordnete und gerade nicht unschuldig erlittene Untersuchungshaft treffen würde. Wurde die Untersuchungshaft hingegen wegen einer Handlung angeordnet, deretwegen der Beschuldigte\nnicht schuldig gesprochen wurde, ist eine Anrechnung nach der geltenden Praxis zu Art.\n69 StGB nicht möglich und stellt sich alsdann die Frage einer Entschädigung nach kantonalem Recht für die diesfalls unschuldig erlittene Untersuchungshaft, wobei das kantonale Recht bestimmt, unter welchen Bedingungen der Entschädigungsanspruch allenfalls auch durch Anrechnung an eine andere Strafe erfüllt werden kann (vgl. oben) .\n\ne) Auch wenn im vorliegenden Fall die Untersuchungshaft wegen des Verdachts auf qualifizierte Geldwäscherei angeordnet, der Beschwerdeführer hingegen der\nmangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften schuldig gesprochen wurde, kann doch kein\nZweifel daran bestehen, dass die Untersuchungshaft wegen einer Handlung erstanden\nwurde,. für welche der Beschwerdeführer letztlich bestraft wurde. Dem ursprünglich erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei und dem letztlich zur Anklage gelangten Vorwurf\nder mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften liegt nämlich ein und derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde, welcher darin besteht, dass der Beschwerdeführer unter Verletzung strafrechtlicher Normen Gelder in die Schweiz transportiert hat bzw. hat transportieren lassen. Darauf hat bereits das Obergericht zu Recht hingewiesen und den Grundsatz der Identität der Tat richtigerweise als gewahrt betrachtet. Dass sich die Tatbestände der Geldwäscherei und der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften voneinander\nunterscheiden, liegt in der Natur der Sache begründet und ändert an der engen Verflechtung, die sich namentlich in der (gemeinsamen) Entstehungsgeschichte (Trechsel,\na.a.O., N 1 zu Art. 305ter StGB), der systematischen Stellung innerhalb des StGB\n(Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 305bis StGB und N 1 zu Art. 30Ster StGB) und nicht zuletzt beim geschützten Rechtsgut (vgl. Botschaft 1989, 1071 f., 1081 und TrechseI,\na.a.O., N 1 zu Art. 305ter StGB) sowie der Frage der Konkurrenz zeigt (Trechsel, a.a.O.,\nN 2S zu Art. 305ter StGB), nichts. Im vorliegenden Fall erlaubte es der Grundsatz der\nTatidentität mit Blick auf die geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung, die unter dem Titel Geldwäscherei erstandene Untersuchungshaft auf die wegen\nmangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften ausgefällte Strafe anzurechnen bzw. die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 389 Tagen nur insoweit als unschuldig erlitten und damit schadenersatz- sowie genugtuungsbegründend anzusehen, als diese\ndie ausgefällte Gefängnisstrafe von neun Monaten überschritt. Das Obergericht hat\ndemnach keine materiellen Gesetzesvorschriften verletzt, wenn es die Genugtuung auf\nder Grundlage von 119 Tagen unschuldig erlittener Haft zusprach.\n\n6. Weitere Rügen werden keine erhoben. Insbesondere wird nicht geltend\ngemacht, die - auf der Basis von einer Überhaft von 119 Tagen - bemessene Entschädigung von Fr. 16'000.-- und die Genugtuung von Fr. 10'000.- seien (im Quantitativen) offensichtlich unangemessen (zur diesfalls beschränkten Kognition des Kassationsgerichts vgl. statt vieler Kass.-Nr. 99/044 S, Entscheid vom 6. Dezember 1999 i.S. F., Erw.\n11./3.).\n\nZusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen\nNichtigkeitsgrund aufzuzeigen vermochte. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.\n"}