{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-06-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_2002-198-S_2003-06-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F9A78CDD8C742EB2C1256DB1004BF5FE_Kassationsgericht.pdf", "Checksum": "4595bcf7357da2d4cc4f43cdbd8bf5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2002/198 S"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:37", "Checksum": "a90e6517204ac0cda0604e108fe61800", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S\nRegeste:\nAnrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung\n\n f) Nach dieser Rechtsprechung, von welcher abzuweichen vorliegend kein\nAnlass besteht, kann somit eine Anrechnung nur erfolgen, wenn Tatidentität besteht\noder im selben Verfahren eine unbedingte Strafe zur Verbüssung ansteht.\n\n5.2 a) Den Akten ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer - wie\nauch gegen die (Mit-)Angeklagten L., C. und X. - ursprünglich wegen Verdachts der\n(qualifizierten) Geldwäscherei ermittelt wurde. Unter diesem Titel wurde der Beschwerdeführer am 27. September 1996 verhaftet (vgl. dazu BG act. HD l/E 1.2/1-2) bzw. wurde der Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gestellt (BG act. HD l/E 1.2/5). In\nder Folge befand sich der Beschwerdeführer bis am 20. Oktober 1997 in Untersuchungshaft (BG act. HD l/E 1/2.2/113). Da sich trotz intensiven Bemühungen und\nNachforschungen seitens der Untersuchungsbehörde nicht nachweisen liess, dass die\ntransportierten Gelder aus Verbrechen stammten, wurde der Vorwurf der Geldwäscherei\nfallengelassen, was am 3. April 2000 zu entsprechenden Verfahrenseinstellungen führte\n(für den Beschwerdeführer vgl. BG act. HD l/A 1/2.1). Gestützt auf das Untersuchungsergebnis wurde jedoch gleichentags wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften\nAnklage erhoben, worauf im Übrigen auch in der Einstellungsverfügung hingewiesen\nwurde (vgl. BG act. HD l/A 1/2.1 S. 14). Dies führte wie gesehen zu einem entsprechenden Schuldspruch sowohl in erster als auch in zweiter Instanz und zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten Gefängnis (KG act. 7 und OG act. 57).\n\nb) Nachdem dem Beschwerdeführer der bedingte Strafvollzug gewährt wurde\n(vgl. KG act. 7 S. 116), steht (im selben Verfahren) keine unbedingte Strafe zur Verbüssung an, auf welche die erlittene Untersuchungshaft im Lichte der obigen Rechtsprechung angerechnet werden könnte. Es kann sich daher nur noch fragen, ob der\nGrundsatz der Tatidentität es mit Blick auf die geltend gemachte Schadenersatz- und\nGenugtuungsforderung in diesem Fall erlaubte, die unter dem Titel Geldwäscherei erstandene Untersuchungshaft auf die wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften\nausgefällte Strafe anzurechnen. Soweit ersichtlich hatten sich bis anhin weder das Bundesgericht noch die zürcherischen Gerichte mit dieser Frage bzw. der Auslegung des\nGrundsatzes der Tatidentität zu befassen.\n\nc) Wird der Grundsatz der Tatidentität in einem engen Sinn verstanden, kann\neine Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die ausgesprochene Strafe nur\nerfolgen, wenn das Delikt, hinsichtlich dessen die Untersuchungshaft angeordnet wurde,\nmit demjenigen Delikt identisch ist, dessen der Betroffene auch schuldig gesprochen\nwurde. So gesehen kann beispielsweise die wegen Diebstahlverdachts angeordnete\nUntersuchungshaft an die wegen Veruntreuung ausgesprochene Strafe nicht angerechnet werden und müsste dem Verurteilten eine Entschädigung und/oder Genugtuung\nausgerichtet werden, wenn sich im Laufe der Strafuntersuchung herausstellen sollte,\ndass ihm die fremde bewegliche Sache vom Geschädigten vorgängig anvertraut worden\nwar. Gleiches müsste etwa auch dann gelten, wenn sich der Verdacht der Vergewaltigung in der Strafuntersuchung nicht erhärten liesse und \"nur\" zu einem Schuldspruch\nwegen sexueller Nötigung führen würde oder wenn der wegen des Verdachts der vorsätzlichen Tötung Verhaftete letztendlich des Totschlags oder lediglich der fahrlässigen\nTötung schuldig gesprochen würde. Ein solch enges Verständnis des Grundsatzes der\nTatidentität wird dem Sinn der strafprozessualen Entschädigungsnormen, welche dem\nzu Unrecht Verdächtigten eine Schadenersatz- und/oder Genugtuungsforderung zugestehen, nicht gerecht und ist abzulehnen. Entscheidend muss vielmehr sein, ob die Untersuchungshaft wegen einer Handlung ausgestanden worden ist, für die der Beschuldigte letztendlich bestraft wird (vgl. dazu auch BGE 77 IV 6 und 85 IV 12). Denn nur wo\ndies nicht der Fall ist, kann von unschuldig erlittener Haft gesprochen werden und\nrechtfertigt sich die Pflicht des Staates zur Entschädigung für die rechtmässig angeordnete Untersuchungshaft. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf\nden Entscheid des Kassationsgerichts vom 7. Mai 2001 i.S. B. (Kass.-Nr. 2000/091 S)\nnichts. Zwar wurde dort die Tatidentität zwischen einer Drohung, hinsichtlich derer ein\nSchuldspruch erfolgte, und dem Vorwurf der Vergewaltigung und mehrfacher Drohungen, hinsichtlich welcher Delikte der Beschwerdeführer freigesprochen wurde, verneint,\nweil die erstandene Untersuchungshaft in keinerlei kausalem Zusammenhang mit der\nDrohung gestanden habe, bezüglich welcher der Beschwerdeführer schuldig gesprochen worden sei. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall war dort die Untersuchungshaft\naber gerade nicht wegen einer Handlung ausgestanden worden, für die der Beschuldigte letztendlich bestraft wurde: Die Drohung, die zu einem Schuldspruch führte, hatte\nsich am 23. Februar 1997 ereignet, während die Untersuchungshaft allein wegen des\nVerdachts der Vergewaltigung und mehrerer Drohungen, welche sich zwischen Ende\nJanuar bis ca. anfangs Februar 1996 abgespielt haben sollten, angeordnet worden war.\n\n"}