{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-06-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_2002-198-S_2003-06-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F9A78CDD8C742EB2C1256DB1004BF5FE_Kassationsgericht.pdf", "Checksum": "4595bcf7357da2d4cc4f43cdbd8bf5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2002/198 S"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:37", "Checksum": "a90e6517204ac0cda0604e108fe61800", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S\nRegeste:\nAnrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung\n\n e) Das Kassationsgericht hat bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1996\nfestgehalten, dass der Anspruch des Angeschuldigten auf Schadenersatz bzw. Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft nicht durch die Anrechnung auf eine\nStrafe für andere Delikte, hinsichtlich derer keine Untersuchungshaft angeordnet worden\nsei, abgegolten werden könne (RB 1996 Nr. 145 = Kass.-Nr. 95/480 S, Entscheid vom\n4. November 1996 i.S. I., Erw.. II./3.4). Es folgt damit dem Grundsatz der Tatidentität (im\nGegensatz zum Grundsatz der Verfahrensidentität), welcher gemäss wohl nach wie vor\nherrschender Auffassung auch bei der Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft im\nSinne von Art. 69 StGB gilt (vgl. dazu insb. Mettler, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.],\na.a.O.). In ZR 100 Nr. 59 (= Kass.-Nr. 2001/065 S, Entscheid vom 6. Mai 2001 i.S. N.),\nauf welchen Entscheid sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, hat sich das\nKassationsgericht erneut mit dem Grundsatz der Tatidentität bzw. mit der Frage befasst,\nob dem Angeschuldigten im Rahmen von § 43 StPO auch dann ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft zustehe, wenn diese Haft zuvor -\nund zwar in einem rechtskräftigen Entscheid - bereits auf eine (wegen eines anderen\nDeliktes ausgefällten) Freiheitsstrafe angerechnet worden sei. Es hat dabei festgehalten, dass sich Ansprüche aus §§ 42 ff. StPO auf Schadenersatz bzw. Genugtuung in der\nRegel auf Geldleistungen beschränkten. Ausdrücklich sehe dies § 43 Abs. 3 StPO für\ndie Genugtuung (\"Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme\") vor. Im schweizerischen Haftpflichtrecht sei grundsätzlich neben Ersatz in Form von Geldleistungen auch\nRealersatz eine mögliche - wenn auch selten Anwendung findende -Ausgleichsform für\nmateriellen Schaden bzw. immaterielle Unbill. Vor diesem Hintergrund erscheine es\nnicht von vornherein als unzulässig, auch im Rahmen des kantonalrechtlichen Haftentschädigungsverfahrens wegen ungerechtfertigter bzw. ungesetzlicher Haft von der Zulässigkeit dieser Kompensationsform auszugehen; sachlich überzeuge der Gedanke,\nwonach ein zu Unrecht bzw. sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Freiheitsentzug grundsätzlich am angemessensten in der Weise abgegolten werde, dass\ndem Betroffenen eine entsprechende Haftdauer an einen (anderen) Freiheitsentzug angerechnet und ihm damit gewissermassen die Freiheit zurückgegeben werde. Dies setze aber voraus, dass ein solcher anderweitiger Freiheitsentzug tatsächlich stattfinde. Eine wirksame Anrechnung finde dann nicht statt, wenn die betreffende Freiheitsstrafe -\nwegen Bewilligung des bedingten Vollzuges und Bewährung in der Probezeit - gar nicht\nvollzogen werde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine wirksame Haftentschädigung\ndarin liegen solle, dass die in Frage stehende Haft an eine Freiheitsstrafe angerechnet\nwerde, die nicht vollstreckt werde. In solchen Fällen bleibe die Anrechnung rein statistischer Natur und habe nicht zur Folge, dass dem Verurteilten die ihm zu Unrecht bzw.\nungerechtfertigterweise entzogene Freiheit wieder zurückgegeben werde. Der so gewährte Vorteil sei (während der Dauer der Probezeit) latenter Natur und könne sich -\nnach Ablauf der Probezeit unter Bewährung - definitiv nicht mehr verwirklichen; insoweit\nerweise sich die Anrechnung an eine Freiheitsstrafe jedenfalls als ungeeignete Ausgleichsform für unschuldig erlittene Haft. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass nach Art. 69 StGB die Anrechnung der Untersuchungshaft auch zu erfolgen\nhabe, wenn die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen werde. Bei Art. 69 StGB gehe es\nnicht um Kompensation im Sinne eines Ausgleichs eines ungerechtfertigt erlittenen\nSchadens, denn die zur Anrechnung gebrachte Untersuchungshaft sei weder ungerechtfertigt noch ungesetzlich und brauche daher in keiner Form abgegolten zu werden.\nDemgegenüber verlange § 43 StPO im Fall der ungerechtfertigten oder ungesetzlichen\nHaft einen effektiven Schadensausgleich, der im Fall der Anrechnung auf eine nicht zu\nvollziehende Freiheitsstrafe nicht gegeben sei. Zum gleichen Ergebnis führe die Überlegung, wonach ein Zweck der Gewährung des bedingten Strafvollzugs darin liege, dass\nder Verurteilte, sofern er sich bewähre, seine Strafe nicht zu verbüssen habe und damit\ndie mit der Verbüssung verbundenen materiellen und immateriellen Nachteile nicht erleide. Werde aber ein Angeschuldigter, dessen Verfahren insoweit mit Einstellung oder\nFreispruch ende, für erlittene Untersuchungshaft nicht oder nur teilweise entschädigt mit\nder Begründung, er sei wegen einer anderen Straftat, deren Verfolgung nicht kausal für\ndie Anordnung der Untersuchungshaft gewesen sei, mit einer bedingten Freiheitsstrafe\nbelegt worden, an welche die Untersuchungshaft angerechnet worden sei, so erleide er\neben diese durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu vermeidenden Nachteile. An der bisherigen Rechtsprechung, so das Kassationsgericht, sei jedenfalls insofern festzuhalten, als eine Abgeltung des Schadenersatz- bzw. Genugtuungsanspruchs\nfür zu Unrecht erlittene Haft durch Anrechnung an eine anderweitige Freiheitsstrafe, die\nnicht vollzogen werde, ausgeschlossen sei. Ob im Falle des Vollzugs der wegen eines\nanderen Delikts ausgesprochenen Freiheitsstrafe durch die Anrechnung bereits eine\nvolle Entschädigung der materiellen und immateriellen Nachteile erzielte werde, brauche\nhier nicht entschieden zu werden. Immerhin sei denkbar, dass bestimmte situationsbezogene Nachteile (z.B. entgangener Gewinn) oder eine besonders schwere Verletzung\nin den persönlichen Verhältnissen durch die Art und Weise der Festnahme durch die\nblosse Anrechnung nicht abgegolten seien (zit. Entscheid, a.a.O.).\n\n"}