{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-06-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_2002-198-S_2003-06-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F9A78CDD8C742EB2C1256DB1004BF5FE_Kassationsgericht.pdf", "Checksum": "4595bcf7357da2d4cc4f43cdbd8bf5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2002/198 S"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:37", "Checksum": "a90e6517204ac0cda0604e108fe61800", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S\nRegeste:\nAnrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung\n\n b) In der Praxis nicht selten sind Fälle, in denen eine TeileinsteIlung erfolgt.\nDabei stellt sich zum einen die Frage, welche Behörde in welchem Verfahren über die\nim Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren geltend gemachte Entschädigung\nund Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft zu befinden hat. Zum anderen fragt\nes sich, nach welchen Grundsätzen in einem solchen Fall mit Bezug auf Entschädigung\nund Genugtuung für die erstandene Haft zu entscheiden ist.\n\nc) Gemäss § 44 StPO ist der Entscheid über Kosten und - hier vor allem von\nBedeutung - Entschädigung in die Einstellungsverfügung aufzunehmen. Weiter sieht die\nBestimmung vor, dass der Angeschuldigte (eigentlich: unschuldig Verfolgte) diesbezüglich gerichtliche Beurteilung verlangen kann, wobei das Begehren im Falle der Einstellung durch die Bezirksanwaltschaft beim Einzelrichter und im Falle der Einstellung durch\ndie Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht zu stellen ist (Satz 2 und 3 von § 44 StPO).\nGegen den Entscheid des Gerichts sind - je nach Streitwert - der Rekurs oder die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (§ 44 Satz 5 StPO; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N\n15 und 16 zu § 44 StPO). Für die Ausrichtung einer Entschädigung bzw. einer Genugtuung an den unschuldig Verfolgten ist somit grundsätzlich die mit der Einstellung befasste\nBehörde bzw. die von § 44 StPO vorgesehene gerichtliche Instanz zuständig (vgl. auch\nWallimann Baur, Entschädigung und Genugtuung durch den Staat an unschuldig Verfolgte im ordentlichen zürcherischen Untersuchungsverfahren, Diss. Zürich 1998, S.\n161). Nicht gesagt ist aber damit, ob nur diese Behörden oder auch die ordentlichen Gerichte im Rahmen der Beurteilung der zur Anklage gebrachten Vorwürfe über Entschädigung bzw. Genugtuung hinsichtlich des eingestellten Verfahrens entscheiden dürfen.\nIn Betracht zu ziehen ist dabei, dass sich § 44 StPO mit der Thematik der TeileinsteIlung\nals solcher nicht befasst. Aus dieser Bestimmung kann deshalb nicht ohne weiteres abgeleitet werden, die Zuständigkeit sei ausschliesslich den mit der Einstellung befassten\nStrafverfolgungsbehörden und den mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung angerufenen gerichtlichen Instanzen vorbehalten. Sodann kann zwischen dem zur Anklage\ngebrachten Delikt und demjenigen Delikt, hinsichtlich welchem das Verfahren eingestellt\nwurde, ein enger Zusammenhang bestehen. Von da her betrachtet erscheint es durchaus als sachgerecht, dem Strafrichter die Kompetenz einzuräumen, über die Entschädigung bzw. Genugtuung für die im Verfahren erstandene Haft zu befinden. Kommt hinzu,\ndass der Strafrichter auch über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der erlittenen\nHaft zu entscheiden hat, was sich wiederum auf die Bemessung des Entschädigungsbzw. Genugtuungsanspruchs auswirken kann (vgl. dazu nachfolgend lit. d) und e). In der\nLiteratur wird sogar die Ansicht vertreten, dass bei teilweiser Beendigung des Verfahrens die Frage der Entschädigung bzw. Genugtuung im Einstellungsentscheid offenzulassen und erst beim Abschluss des gesamten Verfahrens zu beurteilen sei (vgl. die\nNachweise bei Wallimann Baur, a.a.O., S. 161). Auch wenn diese Ansicht in Anbetracht\nder Regelung von § 44 StPO als (zu) weitgehend erscheint, kann jedenfalls nicht gesagt\nwerden, das Obergericht sei für die Beurteilung der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung für die erlittene Haft unzuständig gewesen.\nd) Ist von der obergerichtlichen Zuständigkeit auszugehen, ist demnach auf\ndie weitere Frage einzugehen, nach welchen Grundsätzen im Falle der teilweisen Einstellung über die Entschädigung und Genugtuung für die erstandene Haft zu entscheiden ist. Keine Probleme ergeben sich dabei, wenn die erlittene Haft wegen desjenigen\nDelikts angeordnet wurde, welches letztendlich zur Verurteilung des Angeschuldigten\nführt. Hier sind nach dem klaren Sinn der vorstehend erwähnten kantonalen Bestimmungen insoweit d.h. für die erstandene Haft keine Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen geschuldet, liegt doch in einem solchen Fall gerade keine ungerechtfertigte\nHaft dar und wird im Übrigen unter den Voraussetzungen von Art. 69 StGB die Haft an\ndie ausgefällte Strafe angerechnet. Weniger eindeutig stellt sich die Lage hingegen dar,\nwenn die Untersuchungshaft wegen eines Deliktes angeordnet wurde, bezüglich welchem das Verfahren mit einer Einstellung (oder einem Freispruch) endete, eine Verurteilung aber wegen eines anderen oder mehrerer anderer Delikte erfolgt. Hier hängt die\nFrage, ob ein Entschädigungsanspruch für die erlittene Haft besteht, eng mit der weiteren - wie gesehen kantonalen Frage zusammen, inwieweit die Untersuchungshaft an die\nwegen eines anderen Deliktes ausgefällte Strafe angerechnet werden darf (vgl. Schmid,\nin: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 25 zu § 43 StPO) bzw. ob ein Schaden oder eine immaterielle Unbill und damit ein Entschädigungsanspruch zu verneinen ist, wenn die Untersuchungshaft auf eine ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet worden ist.\n\n"}