{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2003-06-16", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_2002-198-S_2003-06-16.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/F9A78CDD8C742EB2C1256DB1004BF5FE_Kassationsgericht.pdf", "Checksum": "4595bcf7357da2d4cc4f43cdbd8bf5f9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2002/198 S"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:38:37", "Checksum": "a90e6517204ac0cda0604e108fe61800", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 16.06.2003 2002/198 S\nRegeste:\nAnrechung von Untersuchungshaft bei Überhaft, Entschädigung und Genugtuung\n\n 4.2 Bei oberflächlicher Betrachtung scheint die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage auf die richtige Anwendung von Art. 69 StGB abzuzielen. Entgegen diesem Eindruck geht es vorliegend jedoch nicht um die (bundesrechtliche) Frage, ob die\nVorinstanz die erlittene Untersuchungshaft anrechnen durfte und musste, sondern um\ndie kantonalrechtliche Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen der erlittenen 389-\ntägigen Untersuchungshaft nach der Einstellung des Strafverfahrens wegen Geldwäscherei Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche zustehen, und wenn ja, in welcher Höhe (vgl. Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 13. Februar\n2001 i.S. N., 1P.713/2000, Erw. 3.a). Zu dieser Hauptfrage gehört auch die weitere\n(kantonale) Frage, ob ein Schaden oder eine immaterielle Unbill und damit ein Entschä-\ndigungs- bzw. Genugtuungsanspruch zu verneinen ist, wenn die Untersuchungshaft auf\neine ausgefällte Freiheitsstrafe angerechnet worden ist (zit. Urteil des Bundesgerichts,\na.a.O.). Soweit deren Beantwortung davon abhängt, ob die Untersuchungshaft zu Recht\noder zu Unrecht angerechnet worden ist, ist diese letztere Frage - und nur dann -eine\nVorfrage, die sich nach Art. 69 StGB richtet, und damit eine Frage des Bundesrechts\n(zit. Urteil des Bundesgerichts, a.a.O.). Mit anderen Worten handelt es sich bei der Frage, ob die Untersuchungshaft zu Recht oder zu Unrecht angerechnet worden ist, dann\num eine (eidgenössische) Vorfrage, wenn diese für den Bestand der geltend gemachten\nSchaden- oder Genugtuungsansprüche entscheidend ist. Dies ist jedoch nicht zwingend\nder Fall. So ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nach der in der Lehre vertretenen Ansicht bei Art. 69 StGB der Grundsatz der Verfahrensidentität massgebend ist (vgl.\netwa Rehberg, Strafrecht 11, 7. A., Zürich 2001, S. 79, m.H.; Trechsel, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 15 zu Art. 69 StGB; ferner\nSchubarth, Anrechnung der Untersuchungshaft auf eine ausgesprochene Strafe oder\nEntschädigung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft?, ZStr 116 [1998] 112 f.). Dieser\nAnsicht folgend, könnte die Anrechnung der Untersuchungshaft fehlerfrei erfolgen, obwohl ein Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch nach kantonalem Recht gleichwohl bestünde, sei es, dass die Untersuchungshaft auf eine bedingt ausgesprochene\nStrafe angerechnet würde (was nach Art. 69 StGB zulässig ist, nach kantonaler Praxis\nmangels tatsächlichem Ausgleich der erlittenen materiellen und immateriellen Nachteile\nhingegen ausser Betracht fällt [vgl. dazu ZR 100 Nr. 59 sowie nachfolgend Ziff. 11./5.]),\nsei es, dass die durch die Untersuchungshaft erlittenen materiellen und immateriellen\nNachteile durch die Anrechnung noch nicht vollständig abgegolten wären. Sodann wird\nnach der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs bei der Frage der Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft an die ausgefällte Strafe der Grundsatz\nder Verfahrensidentität gelten (vgl. MettIer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Strafgesetzbuch I, Art. 1 -110 StGB, Kommentar, Basel 2003, N 50. zu Art. 69 StGB; Vorentwurf der\nExpertenkommission zum Allgemeinen Teil und zum Dritten Buch des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege, 1993, Bundesamt\nfür Justiz, Art. 53 VE StGB; Bericht zur Revision des Allgemeinen Teils und des Dritten\nBuches des Strafgesetzbuches und zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege, 1193, Bundesamt für Justiz, S. 75). Dannzumal wird in einem Fall wie dem\nvorliegenden die Anrechnung der Untersuchungshaft womöglich fehlerfrei erfolgt sein,\nobwohl damit die Entschädigungs- bzw. Genugtuungsansprüche nach kantonalem\nRecht bzw. kantonaler Praxis nicht notwendigerweise entfallen. Die Frage, ob die Anrechnung der wegen des Verdachts qualifizierter Geldwäscherei erstandenen Untersuchungshaft auf die wegen mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften ausgefällte Freiheitsstrafe fehlerhaft sei, ist demnach im hier interessierenden Kontext auch nicht als\nVorfrage eidgenössischen Rechts, sondern als Frage kantonalen Rechts zu behandeln.\nAn der kassationsgerichtlichen Zuständigkeit und Kognition ändert diese KlarsteIlung\naber nichts, da sowohl kantonale Hauptfragen als auch Vorfragen eidgenössischen\nRechts unter den hier gegebenen Voraussetzungen von § 43Gb Abs. 2 StPO von der\nKassationsinstanz zu prüfen sind.\n\n5.1 a) Rechtsgrundlage für Ansprüche aus ungerechtfertigter (d.h. gesetzmässiger, aber unschuldig erlittener) Haft, welche sich nach überwiegender Ansicht allein -\nwie gesagt - aus dem kantonalen Recht ergeben (vgl. dazu ziff. II./4. vorstehend), bilden\ndie §§ 43, 191 und 455 StPO, welche, an die prozessualen Sachverhalte der Einstellung, des Freispruchs bzw. der Revision anknüpfend, einen Anspruch des Angeschuldigten bzw. Freigesprochenen auf Schadenersatz und Genugtuung vorsehen.\nHauptanwendungsfall bildet die gegenüber dem Angeschuldigten in StPO-konformer\nWeise angeordnete, vom schliesslich für unschuldig befundenen Betroffenen erlittene\nUntersuchungs- (und evtl. Sicherheits-)haft (Donatsch, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N\n42 zu Vorbem. zu§§ 49 ff. StPO) bzw. die gegenüber einem Angeschuldigten gesetzmässig angeordnete Untersuchungshaft, gegen welchen das Verfahren in der Folge\neingestellt wurde. Sodann fällt nach Lehre und Praxis auch die sog. Überhaft darunter,\ndas heisst Fälle, in denen bei einer Verurteilung die durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstandene Haft die Dauer der rechtskräftig verhängten Strafe übersteigt\n(Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 und N 9 zu § 43 StPO).\n\n"}