15) Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt unstrittig CHF 150'000. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Massnahmebegehren wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 8'000. 3. Die Gerichtskosten werden der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 11'600 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.