gungen) zu einer Sanktionierung nach Art. 49a KG führen kann. Die Praxis der Wettbewerbskommission (WEKO) wird in der Vertikalbekanntmachung erläutert (vgl. insbesondere Art. 10 ff. VertBek). Vor diesem Hintergrund könnte die Verhaltensweise der Klägerin bzw. des Markeninhabers so gedeutet werden, dass der Markenschutz nur als Instrument zur Erzielung einer Kartellrente dienen soll. Insofern stellt sich die Frage, ob die Eintragung missbräuchlich erfolgte und auch von daher keine Grundlage für markenrechtliche Ansprüche besteht (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Das kann aber einstweilen offen gelassen werden.