In der Klageschrift (act. 1 Rz. 16) berichtete die Klägerin von Anrufen "erboster Vertriebsabnehmer", welche auf den Preis für die Geräte bei der Beklagten (CHF 79) hingewiesen hätten, währenddem das Produkt "sonst für CHF 199.00 auf dem Markt erhältlich sei". Replikando äusserte sich die Klägerin dahingehend, eine Marke sei "sehr wohl ein probates und legitimes Mittel, um eine bestimmte Preispolitik durchzusetzen", folglich sei es ihr auch gestattet, "den Preis zu bestimmen für Produkte, welche mir ihrer Marke gekennzeichnet sind": Die zitierten Stellen können so gelesen werden, dass möglicherweise eine Preisbindung zwei-