13) Wie aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, wurden keine Schlüsse aus Beweislosigkeit gezogen. Immerhin hat das Bundesgericht - ohne allerdings auf möglicherweise unterschiedlich zu behandelnde Sachverhaltselement einzugehen - in 4C.357/2001, Urteil vom 11. April 2002, festgehalten, es sei an der Markeninhaberin, die Umstände darzutun, welche gegen die Zulässigkeit eines Parallelimportes sprechen würden. Wie dem auch sei: Die act. 10/14 -17 sind wie bis anhin in einem separaten Couvert beim Gericht ausserhalb der Akten gelagert und bleiben dies bis zur Rechtskraft des Verfahrens.