12.be) Hat die D._____ LLC nach den obigen Erwägungen ein besseres Recht am Zeichen … als die Klägerin bzw. C._____, mindestens aber ein Benutzungsrecht, so muss sich auch eine Parallelimporteurin wie die Beklagte darauf berufen können. Anders entscheiden hiesse im Ergebnis, dass das Recht auf Parallelimport rechtsmissbräuchlich umgangen würde. Es kann nicht im Belieben der D._____ LLC liegen, ob bei der gegebenen Konstellation gegen die Beklagte aus Markenrecht vorgegangen werden darf. Würde nämlich D._____ LLC die Klage- - 10 -