Von daher hat D._____ LLC glaubhafterweise ein besseres Recht an der Marke …. 12.bc) Zu einem ähnlichen Ergebnis gelang man bei der Anwendung von Art. 14 Abs 1 MSchG. Danach kann der Markeninhaber einem anderen nicht verbieten, ein von diesem bereits vor der Hinterlegung gebrauchtes Zeichen im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen. Die Klägerin behauptet nicht, sie habe das Zeichen … bzw. … als erste in der Schweiz gebraucht. Wie erwähnt, hatte sie von C._____ die Aktiven und Passiven der "D._____ Europe" übernommen. Deshalb kann vermutungsweise angenommen werden, Produkte der D.___