auszug act. 3/3). Dass C._____ über die Schutzrechte zugunsten D._____ LLC wusste bzw. wissen musste, wurde schon ausgeführt. Generell ist aber davon auszugehen, dass ein gewerbsmässiger Importeur bei solchen jungen und trendigen, im Ausland entwickelten Geräten - man kann sie als Funsportgeräte bezeichnen - die wichtigsten Bezeichnungen bzw. Marken kennt. Wie erwähnt, bezeichnet … "…" als weltweit bekannte Marke und terminiert die Markteinführung in Europa auf das Jahr 2007. Von daher erscheint glaubhaft, dass die Marken … bzw. … der D._____ LLC in den relevanten Händlerkreisen der Schweiz bekannt waren, als C._____ die Klagemarke hierorts eintragen liess. Von daher hat D._____