wird. Das gleiche gilt, wenn der wesentliche Bestandteil der Marke die Abbildung einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit ihr verwechslungsfähige Nachahmung darstellt." Notorietät bedeutet Offenkundigkeit in einem der massgeblichen Verkehrskreise, die insbesondere aus Konsumenten oder Händlern gebildet werden können (BGE 130 III 267, E. 4.7.2 f.). Die Klägerin ist Händlerin. Sie muss sich das Wissen ihres Lizenzgebers C._____ anrechnen lassen, zumal sie bei ihrer Gründung im Dezember 2010 dessen nicht eingetragenes Einzelunternehmen "D._____ Europe" im Sinne einer Sacheinlage bzw. -übernahme integrierte (vgl. Handelsregister- -9-