12.bb) Art. 3 Abs. 1 MSchG nennt Voraussetzungen für den Ausschluss jüngerer Zeichen vom Markenschutz. Vorliegend geht es um gleiche Waren und gleiche (Wortmarke …) oder ähnliche (Wortmarke …, Wort-/Bildmarke …) Zeichen. Die zeitlich prioritäre Eintragung bzw. Benutzung durch D._____ LLC im Ausland steht ausser Zweifel. Wurde die ältere Marke im Ausland benutzt, ist Art. 3 Abs. 2 lit. b MSchG zu beachten, lautend: "Als ältere Marken gelten: a. ... b.