Er wurde sodann für das markenrechtliche Eintragungsverfahren von der gleichen Gesellschaft vertreten, welche im November 2011 schrieb, sie vertrete D._____ LLC in der Schweiz bezüglich patent- und markenrechtlichen Angelegenheiten (act. 3/4, act. 10/10). Es kann füglich ausgeschlossen werden, dass diese auf Schutzrechte spezialisierte Vertreterin keine Kenntnisse von den Schutzrechten in den USA und im europäischen Wirtschaftsraum hatte. Ihr Wissen ist dem Vertretenen -8- C._____ und damit auch der Klägerin zuzurechnen (BGer 4C.332/2005, Urteil vom 27. Januar 2006).