12.ba) Entscheidend ist nämlich die Rechtsstellung der D._____ LLC, insbesondere gegenüber der Klägerin bzw. dem Markeninhaber. Aus den Parteivorbringen und den eingereichten Unterlagen geht klar hervor, dass sich diese amerikanische Gesellschaft seit etwa dem Jahre 2004 um den auch europaweiten Vertrieb von Waveboards und die Schutzrechte kümmert. So wurde die Wortmarke … in den USA im Dezember 2004 angemeldet (act. 10/20) und die Gemeinschaftsmarke … im März 2007 (act. 10/23), die Wort-/Bildmarke … (sie ziert die eingelegten Geräte) in den USA im Dezember 2004 (act. 10/21) und selbige in Deutschland im Juli 2009 (act. 10/25). Alle diese Anmeldungen datieren deutlich vor derjenigen