Von daher kann vorerst auch nicht von einer Agentenmarke (Art. 4 MSchG) gesprochen werden. Im Präjudiz BGE 131 III 581 wird hiefür ein Vertrag verlangt, der die Wahrung der geschäftlichen Interessen des Geschäftsherrn zum Inhalt hat und -7- eine Ermächtigung zum Gebrauch einer fremden Marke. Bei einem blossen Kaufverhältnis dürfte das kaum der Fall sein. 12.b) Selbst wenn man aber vom klägerischen Standpunkt bezüglich der Rechtsverhältnisse ausgeht, muss die Klägerin sich dennoch die Erschöpfung entgegenhalten lassen.