Vorliegend macht die Klägerin (bzw. der Markeninhaber) geltend, eine solche Einsetzung (durch D._____ LLC) habe nicht stattgefunden, folglich dürfe man auf den Schutz der Schweizer Marke vertrauen. Allfällige über Kaufgeschäfte hinausgehende Vereinbarungen der Klägerin bzw. des Markeninhabers mit D._____ LLC liegen im Dunkeln. Die Beklagte hat hiefür zwar einige Indizien geliefert (act. 10/10, act. 10/18, act. 10/19), jedoch keine, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit und damit ein Glaubhaftmachen nahelegen. Von daher kann vorerst auch nicht von einer Agentenmarke (Art. 4 MSchG) gesprochen werden.